Der Verzicht auf eine antimikrobielle Therapie oder der vorzeitige Abbruch ist von erheblicher Tragweite, da die Antibiotikagabe die entscheidende kausale Behandlung dieser Erkrankung darstellt.
Dieses Datenfeld darf nur dann mit „ja“ beantwortet werden, wenn in der Patientenakte
Die Einstellung einer Therapie in solchen Situationen ist nach aktuell gültiger Rechtsprechung nur möglich, wenn eine solche Einstellung dem Willen bzw. mutmaßlichen Willen des Patienten oder (wenn dieser nicht entscheidungsfähig ist und auch sein mutmaßlicher Wille nicht erhoben werden kann) dem Willen des durch Betreuungsverfügung/ Vorsorgevollmacht oder Gerichtsbeschluss eingesetzten Betreuers entspricht. Eine solche Willensbekundung muss schriftlich in der Akte als solche dokumentiert sein.
Das Vorliegen einer Patientenverfügung kann bei der Ermittlung eines mutmaßlichen Willens hilfreich sein, ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht unbedingt erforderlich.