- Im pathologischen Befund soll der minimale Abstand des Tumors von den Resektionsrändern angegeben werden. Dabei ist bei invasivem Tumor mit umgebender in-situ-Komponente der minimale Sicherheitsabstand der invasiven Komponente und der intraduktalen Komponente anzugeben.
- Sowohl kontinuierliche Primärtumorausläufer als auch diskontinuierliche Tumorherde (sog. Satelliten bei Multifokalität) werden berücksichtigt. (1).
- Bei mehrzeitigem Vorgehen müssen die Abstände so aufsummiert werden, dass der angegebene Wert (mm) dem minimalen Abstand des Tumors zum endgültigen Wundhöhlenrand entspricht. Dabei sind die Nachresektate ohne histologisch nachweisbare Tumorreste in die Bestimmung der Sicherheitsabstände (mm) einzubeziehen.
- Wenn die Entfernung des Tumors zum Resektionsrand im histologischen Bericht im Submillimeter-Bereich angegeben wurde, muss dieser Wert für die Dokumentation immer auf ganze Millimeter abgerundet werden (z. B. 0,8 mm sind als 0 mm zu dokumentieren).
- Wenn der Tumor den Resektionsrand erreicht, wird „0“ angegeben.
- Weitere Empfehlungen zur Angabe des Sicherheitsabstandes:
- Zur Beurteilung des mit Pektoralisfaszie entnommenen dorsalen und des ventralen Resektionsrandes gibt es derzeit keine Empfehlungen. Aus sachlichen Erwägungen ist derzeit folgendes Vorgehen zu empfehlen: Beim intraduktalen Karzinom (duktales Carcinoma in situ) ist bei miterfasster Faszie und miterfasster Haut das DCIS in diesen beiden Resektionsrändern im Gesunden entfernt. In diesen Fällen werden nur die jeweils anderen Resektionsgrenzen berücksichtigt.
- Beim invasiven Mammakarzinom empfehlen wir folgendes Vorgehen: Die Angabe des geringsten angegebenen Sicherheitsabstandes auf die dorsalen, ventralen und seitlichen Resektionsränder sollte in mm angegeben werden. Wurde Pektoralismuskulatur miterfasst, so sollte bei einem tumorfreien dorsalen Resektionsrand angegeben werden, ob auch die miterfasste Muskulatur frei von Tumorinfiltraten oder befallen ist, da sich hieraus Hinweise für eine mögliche Strahlentherapie ergeben.