Die in den Kodes 1, 2 und 3 genannten ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen sind definiert nach § 71 SGB XI.1

Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.

Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
1. unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
2. ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.


4 = Verlegung aus anderem Krankenhaus: Hier ist ausschließlich die Verlegung aus einem anderen Krankenhaus zu dokumentieren, keine hausinterne Verlegung.

1Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung