Das Datenfeld "Institutionskennzeichen der Krankenkasse" des
Versicherten wird von den Krankenhäusern an externe Stellen
übermittelt (z.B. Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG
oder § 301 Abs. 3 SGB V). Diese Information muss im QS-Datensatz
dokumentiert werden, falls eine automatische Übernahme aus dem
Krankenhaus-Informationssystem (KIS) möglich ist.
Bei Neugeborenen (Datensatz NEO) oder Geburten (Datensatz 16/1) bezieht
sich die Dokumentation auf die versicherte Mutter.
Hinweis: Im Gegensatz zu den anderen Follow-up-Modulen ist eine
manuelle Erfassung der PID-Daten der Mutter zulässig, sofern diese
Daten nicht automatisiert aus dem KIS übernommen werden
können.
Achtung: Dieses
Datenfeld wird nicht im Rahmen des üblichen QS-Exportes an die
zuständige Landesgeschäftsstelle exportiert. Das
Exportverfahren für die pseudonymisierten Versichertendaten
(personenidentifizierenden Daten) wird nach datenschutzrechtlicher
Freigabe durch das BMG gesondert festgelegt.