Rundbrief Nr. 46/24
DeQS-RL_Teil 2 – Änderungen zum Erfassungsjahr 2025 in den Verfahren 3 und 5 bis 15
Sehr geehrte Damen und Herren,
die am 18. Juli 2024 beschlossenen Änderungen in der DeQS-RL zum Erfassungsjahr 2025 wurden am 26. November 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht und treten gestuft am 27. November 2024 und 1. Januar 2025 in Kraft. Der Beschluss ist unter folgendem Link aufzurufen: https://www.g-ba.de/beschluesse/6749/.
Gegenstand der Änderung sind im Wesentlichen Anpassungen in der jeweiligen Anlage I und Anlage II der themenspezifischen Bestimmungen.
Zu Anlage I: Indikatorenliste Die Änderungen in Anlage I basieren auf den Empfehlungen des IQTIG zur Beschreibung der Qualitätsindikatoren und Kennzahlen nach DeQS-RL. Zur Begründung der Änderungen wird auf die prospektiven Rechenregeln (dort Anlage 12 – IQTIG: Empfehlungen zu Änderungen an den Rechenregeln EJ 2025. QS-Verfahren 3 und 5 bis 15 nach DeQS-RL. Erläuterungen zu den Empfehlungen für die prospektiven Rechenregeln für das Erfassungsjahr 2025) verwiesen.
Zu Anlage II: Erforderlichkeit der Daten Die Änderungen in Anlage II basieren auf Änderungsvorschlägen des IQTIG zur Spezifikation. Zur Begründung der Änderungen wird auf die Spezifikation (dort Anlage 2 – IQTIG: Empfehlungen zu Spezifikationsänderungen EJ 2025.QS-Verfahren 3 und 5 bis 15 nach DeQS-RL - Erläuterungen) verwiesen.
Neben redaktionellen Anpassungen wurden inhaltliche Änderungen vorgenommen.
Zu § 18 Fehlende Dokumentation der Datensätze (Verfahren 3 und 6 bis 15 bzw. § 16, Verfahren 5): Im Jahr 2025 wird der G-BA Regelungen zu nicht dokumentierten, aber dokumentationspflichtigen Datensätzen gemäß § 137 Absatz 2 SGB V nach aktuellem Stand der Planungen beraten und beschließen.
Sämtliche Übergangsregelungen, die die QSKH-RL betrafen (jeweils § 19 in den Verfahren QS TX, QS KCHK, QS CAP, QS DEK, QSHSMDEF, QS PM, QS HGV, QS KEP), sind aufgehoben.
Im Verfahren QS TX wurden außerdem in § 17 die Übergangsregelungen Absatz (1) zur erstmaligen Verwendung von Sozialdaten sowie in § 17 Absatz (3) zur Aussetzung unterjähriger Quartalslieferungen aufgehoben.
QS GYN-OP
Zu § 1 Gegenstand und Ziele des Verfahrens Zu Absatz 1: Zu Satz 2: Die ergänzende Regelung erfolgte aus Anlass des Inkrafttretens der Hybrid-DRGVerordnung. Auch Leistungen nach § 115f SGB V sollen unabhängig davon, ob sie ambulant oder mit Übernachtung der Patientin, von zugelassenen Krankenhäusern oder von Belegärztinnen oder Belegärzten in diesen Krankenhäusern erbracht worden sind von dem QS-Verfahren erfasst werden. Die Klarstellung tritt am 27. November 2024 in Kraft und findet für das laufende Erfassungsjahr 2024, für das die Daten nach Teil 2 § 16 DeQS-RL bis zum 28 Februar 2025 vollzählig und vollständig zu übermitteln sind, Anwendung.
QS HSMDEF
Ab dem Erfassungsjahr 2025 entfallen die Module zum Aggregatwechsel, HSM-AGGW und DEFI-AGGW. Es werden keine Daten mehr erhoben und ausgewertet sowie keine Berichte mehr erstellt.
Zu § 4 Ergänzende pseudonymbezogene Vorgaben: Ab dem Erfassungsjahr 2025 entfallen die Follow-up-Indikatoren mit einem längeren Follow-up-Zeitraum als ein Jahr.
Ab dem Erfassungsjahr 2025 entfallen im Verfahren QS HSMDEF verschiedene Qualitätsindikatoren (ausführlich dargelegt in den TrG ab Seite 12).
QS PM
Im Verfahren QS PM wurden Regelungen zum Verlegungsgeschehen von Frühgeborenen und die Aufnahme von Indikatoren zur Verknüpfung geburtshilflicher und neonatologischer Daten aufgenommen.
Durch Ergänzung der Richtlinie wird vorgesehen, ab dem Erfassungsjahr 2025 Erhebungsdaten der beiden Auswertungsmodule Geburtshilfe (PM-GEBH) und Neonatologie (PM-NEO) des Verfahrens QS PM zusammenzuführen, um Follow-up-Indikatoren auswerten zu können.
QS KEP
Der G-BA hat entschieden, das Qualitätssicherungsverfahren QS KEP zunächst für das Erfassungsjahr 2025 vollständig auszusetzen. Damit hat der G-BA eine über die Empfehlung des IQTIG zur Aussetzung einzelner Qualitätsindikatoren hinausgehende Entscheidung getroffen. Das Verfahren soll grundlegend überarbeitet werden. Voraussichtlich ab dem EJ2026 werden sozialdatenbasierte Indikatoren zum Einsatz kommen. Diese sollen dann so bald wie möglich um eine Patientenbefragung ergänzt werden.
Die Verarbeitung der bis einschließlich für das Erfassungsjahr 2024 erhobenen und übermittelten QS-Daten bleibt von der Aussetzung des Verfahrens für das Erfassungsjahr 2025 unberührt. Das heißt, Teil 1 §§ 16 bis 20 DeQS-RL finden Anwendung: Die QS-Daten bis einschließlich zum Erfassungsjahr 2024 werden ausgewertet, die Ergebnisse in den Rückmeldeberichten an die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer abgebildet, rechnerische Auffälligkeiten im Stellungnahmeverfahren bewertet, ggf. Qualitätssicherungsmaßnahmen durchgeführt.
Die Tragenden Gründe zum Beschluss sind unter folgendem Link nachzulesen: https://www.g-ba.de/downloads/40-268-10701/2024-07-18_DeQS-RL_Teil-2-Aenderungen-QS-Verfahren-3-5-15-EJ-2025_TrG.pdf.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Gräff
Referentin der Landesgeschäftsstelle