Rundbrief Nr. 39/24
Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung: Teil 2 – QS-Verfahren KEP
Sehr geehrte Damen und Herren,
der G-BA hat in seiner Sitzung am 18. Juli 2024 beschlossen, dass für das QS-Verfahren Nr. 15 KEP ab dem Erfassungsjahr 2025 keine Daten mehr erhoben werden müssen.
Der § 19 „Übergangsregelung“ wurde wie folgt gefasst:
Für das Erfassungsjahr 2025 finden die Regelungen über die Verpflichtung der Krankenhäuser zur Erhebung und Übermittlung von Daten nach Teil 1 § 15 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie in Verbindung mit Teil 2 QS KEP §§ 5 Absatz 1 und 16 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.
In den Tragenden Gründen zum Beschluss wird aufgeführt, dass das QS-Verfahren vom IQTIG grundlegend überarbeitet wird, um die Aussagekraft zu steigern und gleichzeitig das Verhältnis von Aufwand und Nutzen zu optimieren.
Es ist geplant, dass ab dem EJ 2026 sozialdatenbasierte Indikatoren (= Indikatoren basierend auf Abrechnungsdaten der Krankenkassen) zum Einsatz kommen. Diese sollen zusätzlich durch eine Patientenbefragung ergänzt werden.
Die Datenerhebung, -übermittlung und -auswertung für das Erfassungsjahr 2024 sowie das Stellungnahmeverfahren bleiben von diesem Beschluss unberührt.
Alle Einzelheiten zum Beschluss finden Sie in den Tragendenden Gründen auf der Seite 22:
https://www.g-ba.de/downloads/40-268-10701/2024-07-18_DeQS-RL_Teil-2-Aenderungen-QS-Verfahren-3-5-15-EJ-2025_TrG.pdf
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle