Rundbrief Nr. 36/20
Qualitätsbericht Teil C1
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Beschluss des G-BAs vom 27. März 2020 zu den Ausnahmen der QS-Anforderungen wurde der § 6 Abs. 3a zu den Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (QB-R) um die „Corona-Ausnahmeregelung“ ergänzt.
Diese sieht vor, dass die Landesgeschäftsstelle zwischen dem 16. Januar und dem 28. Februar 2021 einen Antrag auf Nachlieferung der Daten zum Berichtsteil C1 stellt. Die Leitungserbringer sind darüber zu informieren.
Sobald der Strukturierte Dialog abgeschlossen ist, werden wir mit Ihnen die Daten zum Berichtsteil C1 abgleichen und an die ITSG übermitteln.
Ein Antrag auf Nachlieferung wird von der Geschäftsstelle fristgerecht gestellt.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle