Rundbrief Nr. 34/24
Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser
Sehr geehrte Damen und Herren,
der G-BA hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2024 beschlossen, die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser zu ändern. Der Beschluss wurde am 28. August 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist heute in Kraft getreten.
Neben den für das Berichtsjahr 2023 erforderlichen redaktionellen Anpassungen in den Anhängen 3 und 4 der Qb-R werden u. a. folgende Änderungen vorgenommen:
Die Einführung der automatischen Aggregation der Standortberichte zu einem Gesamtbericht war im Kontext der Übernahme der Datenannahmestelle durch den G-BA bereits für das Berichtsjahr 2020 geplant. Bei Erstellung des technischen Konzeptes sind jedoch Fragen aufgekommen, die weitergehende fachliche Diskussionen erfordern. Aus diesem Grunde kann abweichend von § 8 Absatz 2 Qb-R auch für das Berichtsjahr 2023 kein Gesamtbericht erstellt werden und § 16 Absatz 2 wird entsprechend ergänzt.
U. a. wurde auch im Kapitel C-1.2.1 „Ergebnisse für Qualitätsindikatoren und Kennzahlen“ unter „Referenzbereich“ eine Ergänzung vorgenommen, dass abweichend für die Qualitätsindikatoren zur Patientenbefragung des QS-Verfahrens Perkutane Koronarintervention und Koronarangiographie (QS PCI) mit den ID 56100 bis 56118 zum Referenzbereich keine Angabe erfolgt. Gemäß Teil 2 Verfahren 1 § 19 Absatz 8 der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) befindet sich die Patientenbefragung des Verfahrens QS PCI für die ersten 4,5 Jahre (2022 bis 2026) in der Erprobung.
Die Regelungen sehen für das vorliegende erste vollständige Jahr der Patientenbefragung noch kein reguläres Stellungnahmeverfahren vor, so dass die Ergebnisse standortbezogen ohne Referenzbereich veröffentlicht werden. Zum Zweck der Evaluation der Indikatoren und Rückmeldeberichte können die Landesarbeitsgemeinschaften unter Beteiligung der Fachkommissionen jedoch insbesondere für auffällige Ergebnisse Rückmeldungen von den betroffenen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern einholen.
Weiter Anpassungen und Änderungen betreffen die Anhänge 1 bis 4 sowie die Plausibilisierungsregeln Nr. 82 bis 90.
Den vollständigen Beschluss finden Sie unter dem nachfolgenden Link:
https://www.g-ba.de/beschluesse/6685/
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle