Rundbrief Nr. 32/17
Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäuser – Datenlieferung und Dokumentationsquote
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 15. Juni 2017 beschlossen, die Richtlinie gemäß § 136 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 135 a SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern – QSKH-RL) für das Erfassungsjahr 2018 in zwei wesentlichen Punkten anzupassen:
In den §§ 6 und 7 (Datenfluss bei den indirekten und direkten Verfahren) werden die Liefertermine der erhobenen Datensätze 15. Mai, 15. August, 15 November und 28. Februar des Folgejahres) explizit aufgenommen, so dass für alle Krankenhäuser eine Verpflichtung besteht, diese auch einzuhalten.
In § 24 wird die 100 % Dokumentationsquote für alle Leistungsbereiche gefordert. Für jeden nicht gelieferten Datensatz wird ein Abschlag von 150 Euro festgelegt, es sei denn, das Krankenhaus weist nach, dass die Unterschreitung unverschuldet ist. Zulässige Gründe für ein unverschuldetes Unterschreiten der Dokumentationsquote werden vom IQTIG definiert und veröffentlicht. Ferner kann sich der Abschlag bei einer Abweichung der Dokumentationsquote unter 95 % im Erfassungsjahr 2017 und erneuter Nichterfüllung von 100 % in 2018 auf 300 Euro pro Datensatz erhöhen.
Neu aufgenommen wird im § 24, dass bei einer durch das Krankenhaus unverschuldeten Unterdokumentation die Begründung durch die Landesgeschäftsstelle „hinsichtlich der vorgebrachten Gründe eine Einschätzung vorzunehmen hat und diese dem Krankenhaus und den Vertragspartnern der örtlichen Pflegesatzverhandlungen schriftlich mitzuteilen hat.“
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Lanesgeschäftsstelle