Rundbrief Nr. 31/26
Meldung nach § 6b Absatz 3 Hamburgisches Krankenhausgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie darüber informieren, dass nach § 6b Absatz 3 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes eine Meldepflicht gegenüber der Sozialbehörde besteht und bei einer qualitativen Auffälligkeit aus dem Stellungnahmeverfahren unverzüglich eine Meldung an die Sozialbehörde erfolgen muss.
Die Meldung an die Sozialbehörde erfolgt an die E-Mail-Adresse krankenhausplanung@soziales.hamburg.de.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Janiak
Leiter der Landesgeschäftsstelle