Rundbrief Nr. 31/22
QSFFx-RL-ergänzungen zu den Paragraphen 4 und 5
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit seinem Beschluss vom 16. Juni 2022 hat der G-BA u.a. Ergänzungen zu den Paragrafen 4 und 5 vorgenommen. Hier wird festgelegt, dass die verlegende Einrichtung verantwortlich dafür ist, dass nur in eine weiterbehandelnde Einrichtung verlegt werden darf, die auch die Voraussetzungen nach der QSFFx-RL erfüllt.
Ferner muss der verlegende Standort Sorge dafür tragen, dass der aufnehmende Standort eine SOP „Ortho-geriatrische Zusammenarbeit für Patienten mit positivem geriatrischen Screening“ und „Physiotherapeutische Maßnahmen“ vorhält.
Den vollständigen Beschluss finden sie unter: https://www.g-ba.de/downloads/39-261-5482/2022-06-16_QSFFx-RL_Aenderung-EJ-2023_BAnz.pdf
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle