Rundbrief Nr. 30/14
EQS-Datenlieferung gemäß QSKH-Richtlinie § 6 Abs. 1
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Sitzung des Kuratoriums der EQS Hamburg vom 20. November 2014 wurde der zeitliche Begriff „unverzüglich“ in § 6 Abs. 1 der QSKH-Richtlinie konkretisiert und folgender Beschluss zur Datenlieferung getroffen.
Ab dem Verfahrensjahr 2015 sind die Krankenhäuser verpflichtet, die erhobenen Qualitätssicherungsdaten quartalsweise zu liefern. Eine Nachlieferung der Daten aus vorherigen Quartalen ist jederzeit möglich, ebenso die Stornierung von bereits gelieferten Daten.
Liefertermine:
- Quartal bis zum 31. Mai
- Quartal bis zum 31. August
- Quartal bis zum 30. November
- Quartal bis zum 28. Februar des Folgejahres
Bis zum 28. Februar des Folgejahres müssen wie bisher alle Daten vollständig vorliegen. Häufigere Lieferungen z. B. monatsweise sind weiterhin möglich.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle