Rundbrief Nr. 30/23
Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 12 Absatz 4 der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFxRL) ist der „erstmalige standortbezogene Nachweis über die Erfüllung der Mindestanforderungen […] zwischen dem 15. November und dem 31. Dezember 2023 zu führen“. Hierzu sieht die Richtlinie gemäß § 12 Absatz 4 Satz 4 einen Testbetrieb zwischen April 2023 und November 2023 vor.
Dieser Testbetrieb konnte mit dem IQTIG, jedoch nicht mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie den Krankenhäusern durchgeführt werden.
Ein Start der Datenannahme zum 15. November 2023 wurde von den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen als möglicherweise nicht problemlos realisierbar eingeschätzt. Aufgrund der fehlenden Teststrecke konnte nicht geprüft werden, ob eine Datenannahme tatsächlich möglich sein wird.
Für Krankenhäuser ergeben sich bei fehlender Lieferung des erstmaligen standortbezogenen Nachweises empfindliche Strafen: Nach § 12 Absatz 2 QSFFx-RL gelten die Mindestanforderungen ab dem 1. Januar 2024 als nicht erfüllt, solange deren Erfüllung nicht bis zum 31. Dezember 2023 nachgewiesen wurde, was einem Wegfall des Vergütungsanspruchs gleichkäme. Die Gemeinsame Bundesausschuss beschließt deshalb Änderungen der Richtlinie, um den Verfahrensstart nicht zu verzögern, gleichzeitig aber zu gewährleisten, dass Krankenhäusern keine Nachteile entstehen, sollte es aus technischen Gründen zu Schwierigkeiten bei der Datenübermittlung kommen.
Den Beschluss zur Änderung der Richtlinie ist unter dem nachfolgenden Link abzurufen:
https://www.g-ba.de/downloads/39-261-6303/2023-11-16_QSFFx-RL_Uebermittlung-Nachweise.pdf
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle