Rundbrief Nr. 29/22
QSFFx-RL-Verlängerung des Ausnahmetatbestandes
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit seinem Beschluss vom 18. August 2022 hat der G-BA den Ausnahmetatbestand (§ 10, Abs. 1 und 2; § 12 Abs. 1 bis 4; Anlage 3 der Richtlinie) angepasst und um ein Jahr verlängert.
Ferner wird in diesem Beschluss aufgeführt, dass sich der Start des softwarebasierten Nachweisverfahrens ebenfalls verschiebt.
Den vollständigen Beschluss finden sie unter: https://www.g-ba.de/beschluesse/5590/
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle