Rundbrief Nr. 28/24
Aufnahmegrund 12 - Hybrid-DRGs
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß der Verordnung über eine spezielle sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRG-Verordnung) des BMG vom 21.12.2023 wurde zum 1. Mai 2024 ein neu zu dokumentierender Aufnahmegrund eingeführt. Der Kode soll gemäß Verordnung rückwirkend zum 1. Januar 2024 kodiert werden, wenn der Fall über eine Hybrid-DRG abgerechnet wird. Es sollen alle Kurzzeitbehandlungen im Krankenhaus erfasst werden, wobei auch eine Übernachtung im Krankenhaus enthalten sein kann. In der Liste der Hybrid-DRGs sind zum aktuellen Zeitpunkt lediglich Leistungen im Bereich Gynäkologie (QS GYN-OP) betroffen.
Die zuständige AG DeQS beim Gemeinsamen Bundesausschuss sieht dabei folgendes Vorgehen vor: Die entsprechenden Fälle werden ab Mai mit dem Aufnahmegrund 12 kodiert. Sie werden gemäß Spezifikation (QS-Filter) nicht aus der Dokumentation ausgeschlossen und sind damit dokumentationspflichtig.
Eine Anpassung der DeQS-Richtlinie wird voraussichtlich zum Jahr 2025 erfolgen. Die Dokumentationsverpflichtung bleibt voraussichtlich auch dann bestehen, wenn die Richtlinie angepasst wurde.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle