Rundbrief Nr. 22/15
Übermittlungsfrist der Qualitätsberichte für nach § 108 zugelassene Krankenhäuser
Sehr geehrte Damen und Herren,
der G-BA nach § 91 SBG V (Plenum) hat in seiner Sitzung am 19. März 2015 die Änderungen der Regelungen zu gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SBG V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser beschlossen. Dieser Beschluss beinhaltet auch die Fristen für die Übermittlung der Qualitätsberichte für das Berichtsjahr 2014.
Ab dem Berichtsjahr 2014 hat das Krankenhaus den Qualitätsbericht jeweils in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 15. November des Erstellungsjahres an die gemeinsame Annahmestelle der gesetzlichen Krankenkassen, ihrer Verbände und des Verbands der privaten Krankenversicherung zu übermitteln.
Die krankenhausbezogenen Angaben der externen vergleichenden Qualitätssicherung gemäß Teil C-1 der Anlage 1 werden nach Prüfung und Kommentierung durch das Krankenhaus direkt von der EQS Hamburg im Zeitraum vom 15. November bis 15. Dezember an die Annahmestelle übermittelt.
Die entsprechend § 9 Abs. 1 ordnungsgemäß gelieferten Qualitätsberichte müssen spätestens zum 31. Januar des dem Erstellungsjahr folgenden Jahres von den Krankenkassen im Internet veröffentlicht werden.
Wir bitten dringend zu beachten, dass der Lieferung jedes einzelnen Standort- und Gesamtberichts eine eigene Anmeldung bei der Annahmestelle vorausgegangen ist. Für jeden Qualitätsbericht der geliefert werden soll, hat das Krankenhaus eigene Zugangsdaten von der Annahmestelle erhalten.
Grundsätzlich soll die Lieferung innerhalb des regulären Lieferzeitraums erfolgen. Zur Nutzung der nachfolgenden Möglichkeiten zur Nachlieferung raten wir nur in entsprechenden Ausnahmefällen.
Möglichkeit zur Nachlieferung von Qualitätsberichten:
Ab dem Berichtsjahr 2014 können Krankenhäuser, die im Nachhinein Fehler in den übermittelten Daten entdecken oder denen die Übermittlung nicht fristgerecht gelang, unbürokratisch die Berichte nachliefern. Nachlieferungen oder Ersatz der von den Krankenhäusern zu übermittelnden Berichtsteile (A, B und C-2ff.) können ohne Angabe von Gründen vor Ablauf der Veröffentlichungsfrist zwischen dem 23. November und 15. Dezember des Erstellungsjahres erfolgen.
Nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist besteht die Möglichkeit zu Nachlieferung oder Ersatz der betroffenen Berichtsteile, wenn aus Gründen, die dem Krankenhaus nicht zurechenbar sind, ein Qualitätsbericht nicht angenommen oder nicht vollständig veröffentlicht werden kann, oder technisch begründete systematische Fehler enthält. Dazu muss zwischen dem 16. Januar und 28. Februar des dem Erstellungsjahr folgenden Jahres elektronisch ein begründender Antrag beim G-BA (per E-Mail an das Postfach nachlieferung-qb@g-ba.de) gestellt werden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Nachlieferungen oder Ersatz von Berichtsteilen nur solchen Krankenhäusern gewährt werden, die sich und ihre Standorte gemäß Anlage 2 korrekt registriert und angemeldet haben.
Die Kontaktadresse der gemeinsamen Annahmestelle lautet:
Informationstechnische
Servicestelle
der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG)
Seligenstädter Grund 11
63150 Heusenstamm
Telefon-Hotline: 06104 - 947 36 400
Telefax: 06104 - 600 50 300
E-Mail: Hotline-qb@itsg.de
Die Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 137 Abs. 1 Satz 3 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 zugelassene Krankenhäuser sind auf den Internetseiten des G-BA unter folgendem Link abrufbar:
https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/39/
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass die Mindestmengenregelung nach § 5 Mm-R sich an nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuer, nicht Standorte, richtet. Standortbezogene Angaben in den Qualitätsberichten werden nicht gefordert (C6). Ebenso weisen wir darauf hin, dass für die psychiatrischen bzw. psychosomatischen und psychotherapeutischen Fachabteilungen Angaben zu den OPS (B-[X].7) freiwillig sind.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle