Rundbrief Nr. 21/22
DeQS-RL - Änderungen zum Erfassungsjahr 2022 in den QS-Verfahren PCI, WI und NET
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu den QS-Verfahren PCI, WI und NET hat der G-BA Änderungen und Anpassungen vorgenommen.
Mit diesem Rundbrief möchten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben. Den gesamten Beschluss können Sie unter der Adresse https://www.g-ba.de/beschluesse/5200/ abrufen
Zum QS-Verfahren PCI:
Aufgrund der Verzögerung beim Start der Patientenbefragung und aufgrund eines ausstehenden Indikators für leitlinienkonforme Indikationsstellung ist das Qualitätssicherungsverfahren noch nicht evaluationsfähig, da nicht alle Ziele gemäß Teil 2 § 1 Abs. 2 DeQS-RL überprüft werden können. Auch liegt das durch den Unterausschuss am 3.März 2021 beauftragte Kriterienraster zur Evaluation nicht vor. Dementsprechend ist eine Bewertung des Verfahrens zum 30. Juni 2023 nicht möglich, sodass die bisherigen Fristen um vier Jahre verschoben werden.
Da eine ausreichende Datengrundlage zur Evaluation erreicht werden muss, kann mit der wissenschaftlichen Bearbeitung voraussichtlich 2025 begonnen werden. Aufgrund der üblichen Evaluationslaufzeit von 1,5 bis 2 Jahren ist mit einem Abschlussbericht Ende 2026 zu rechnen. Der Beschluss über einen Fortgang, eine Modifikation oder ein Außerkrafttreten des Verfahrens wird für 2027 erwartet
Da der G-BA Regelungen zur fehlenden Dokumentation der Datensätze gemäß § 137 Absatz 2 SGB V erst noch beschließen wird, können für das Erfassungsjahr 2021 keine Vergütungsabschläge erhoben werden.
Zum QS-Verfahren WI:
Da der G-BA Regelungen zur fehlenden Dokumentation der Datensätze erst noch beschließen wird, können auch für das Erfassungsjahr 2021 keine Vergütungsabschläge erhoben werden.
Aufgrund des umfangreichen Anpassungs- und ggf. Weiterentwicklungsbedarfs beschloss der G-BA am 17. Dezember 2020 auf Empfehlung des IQTIG die Aussetzung der QS-Dokumentationen im Kalenderjahr 2021 sowie die Verlängerung des Erprobungszeitraumes um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 (https://www.g-ba.de/beschluesse/4640/). Zeitgleich mit dem Aussetzungsbeschluss wurde vom IQTIG ein umfangreicher Zeit- und Aufgabenplan vorgelegt. Auf Grundlage dieses Aufgaben- und Zeitplans zeigte sich, dass noch fünf umfangreichere Überarbeitungen – bezogen auf die einrichtungsbezogene Dokumentation – notwendig sind. Diese Überarbeitungen können nach Aussage des IQTIG jedoch frühestens in die Spezifikation 2023 mit einfließen. Aufgrund dessen muss der Zeitraum der Erprobung erneut um ein Jahr – bis zum 31. Dezember 2023 – verlängert werden
Zum QS-Verfahren NET:
Da 2020 zunächst die technisch-organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden mussten, startete das erste vollständige Erfassungsjahr des Verfahrens im Jahr 2021. Eine fehlende Dokumentation von Datensätzen löst in den ersten zwei vollständigen Erfassungsjahren keine Maßnahmen nach Teil 1 § 17 Absatz 4 Satz 3 Buchstabe b (Information der für Vergütungsabschläge oder Entziehung der Abrechnungsmöglichkeit der jeweiligen Leistung zuständigen Stellen mit entsprechenden Empfehlungen.) der Richtlinie aus.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle