Rundbrief Nr. 20/18
Sollstatistik – 100 Prozent Dokumentationsquote
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL) wird in § 23 das Nachweisverfahren über die gelieferten Datensätze geregelt. Ab diesem Jahr gilt die 100 Prozent Erfassungsquote, die bei Unterschreitung zu Qualitätssicherungsabschlägen führen können.
Bei einer Dokumentationsrate eines Leistungsbereiches von unter 100 Prozent wird in der Richtlinie ein Abschlag für jeden nicht dokumentierten Datensatz in Höhe von 150,00 Euro festgelegt; es sei denn, das Krankenhaus weist nach, dass die Unterschreitung unverschuldet ist. Lag ab dem Erfassungsjahr 2015 die Dokumentationsrate des jeweiligen Leistungsbereiches bereits im Vorjahr unter 95 Prozent, erhöht sich der Abschlag für jeden nicht dokumentierten Datensatz auf 300,00 Euro.
Das IQTIG berichtet dem G-BA regelmäßig über Auffälligkeiten, die Hinweise auf mögliche Ursachen einer unverschuldeten Unterschreitung der 100 Prozent Dokumentationsrate darstellen können. Die Auffälligkeiten werden durch das IQTIG in einem Katalog zusammengestellt und voraussichtlich Anfang 2019 veröffentlicht.
In den direkten Leistungsbereichen wird ein Abschlag für jeden nicht dokumentierten Datensatz in Höhe von 2.500,00 Euro festgelegt; es sei denn, das Krankenhaus weist nach, dass auch hier die Unterschreitung unverschuldet ist. Es gilt wie in den indirekten Verfahren, lag ab dem Erfassungsjahr 2015 die Dokumentationsrate der jeweiligen Leistungsbereiche der Transplantationen bereits im Vorjahr unter 100 Prozent, erhöht sich der Abschlag für jeden nicht dokumentierten Datensatz auf 5.000,00 Euro.
Neu ist, dass nach § 24 Abs. 2 QSKH-RL die Unterdokumentation schriftlich zu begründen ist. Für diese Begründung kann das Krankenhaus auf die vom IQTIG im Katalog zusammengestellten Hinweise auf mögliche Ursachen einer unverschuldeten Unterschreitung der 100 Prozent Dokumentationsrate zurückgreifen.
Die Landesgeschäftsstelle ist aufgefordert, eine Einschätzung hinsichtlich der vorgebrachten Gründe anzugeben und muss dies dem Krankenhaus und den Vertragsparteien der örtlichen Pflegesatzverhandlungen schriftlich mitteilen (§ 24 Abs. 2 Satz 3 QSKH-RL).
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle