Rundbrief Nr. 20/15
Hamburgisches Krankenhausgesetz - § 6b Qualitätssicherung, Patientensicherheit, Qualitätstransparenz
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie wurden kürzlich darüber informiert, dass Sie nach dem Hamburgischen Krankenhausgesetz § 6b Abs. 5 verpflichtet sind, der zuständigen Behörde nach Abschluss des Strukturierten Dialogs alle auffälligen Qualitätsindikatoren anzuzeigen.
Wir wurden mehrfach angefragt, was sich dahinter konkret verbirgt.
Wir verstehen es so, dass eine Anzeige nur dann erfolgen muss, wenn die Fachgremien Ihre rechnerische Auffälligkeit nach der eingehenden Beratung mit
- Bewertung nach strukturierten Dialog als qualitativ auffällig mit Hinweis auf Struktur- und Prozessmängel,
- Bewertung nach strukturierten Dialog als qualitativ auffällig, da keine (ausreichend erklärenden) Gründe für die rechnerische Auffälligkeit benannt wurden,
- Bewertung nach strukturierten Dialog als qualitativ auffällig, (sonstiges) im Kommentar erläutert,
- Bewertung nicht möglich, wegen fehlerhafter Dokumentation, da Dokumentation unvollständig oder falsch,
- Bewertung nicht möglich, wegen fehlerhafter Dokumentation, da Softwareprobleme eine falsche Dokumentation versursacht haben oder
- Bewertung nicht möglich, wegen fehlerhafter Dokumentation, (sonstiges) im Kommentar erläutert
eingestuft hat.
Sollten Sie von der Landesgeschäftsstelle einen Hinweis mit der Aufforderung an das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement erhalten haben, die rechnerische Auffälligkeit zu analysieren, so ist dieses als qualitativ unauffällig zu bewerten und muss der Behörde nicht angezeigt werden.
Von einer Meldung der Ergebnisse aus den Hamburger Leistungsbereichen würden wir vorerst absehen, da das Hamburger Krankenhausgesetz im o. g. Paragraphen ausschließlich Bezug auf die Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL) nimmt und diese dort keine Erwähnung finden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle