Rundbrief Nr. 20/22
Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur - Verlängerung des Ausnahmetatbestands
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch die im Plenum am 21. Oktober 2021 beschlossene Verschiebung des Verfahrensstarts
der Strukturabfrage gemäß § 8 QSFFx-RL und des Nachweisverfahrens gemäß § 6 QSFFx-RL werden dem IQTIG die Daten der ersten Strukturabfrage erst im Jahre 2023 und somit nach Ende der derzeitigen Frist des Ausnahmetatbestandes gemäß § 10 Absatz 2 QSFFx-RL vorliegen.
Damit der G-BA den Fortbestand des Ausnahmetatbestandes prüfen und darüber entscheiden kann, werden die Fristen des Ausnahmetatbestandes nach § 10 Absatz 2 QSFFx-RL bis zum 31. Dezember 2024 und nach § 10 Absatz 3 QSFFx-RL bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Die Änderung im Hinweis zu Nummer A1.3 der Anlage 3 der QSFFx-RL ergibt sich aus der o.g. Verlängerung der Frist des Ausnahmetatbestandes gemäß § 10 Absatz 2 QSFFx-RL und wird ebenfalls bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle