Rundbrief Nr. 20/19
Spezifikation zur Datenannahme 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie darüber informieren, dass vom IQTIG eine Vielzahl unserer Anfragen zur Spezifikation 2020 immer noch unbeantwortet sind. Die Ende Oktober veröffentlichte Version V05 der Spezifikation 2020 liefert leider auch keine verbindlichen Angaben zu den von unserer Datenannahmestelle angefragten Themen. Auch wurde uns bisher nicht mitgeteilt, wann mit einer Beantwortung der Anfragen, bzw. mit der Veröffentlichung eines Spezifikationsupdates, das Lösungen zu unseren offenen Fragen beinhaltet, zu rechnen ist.
Wir können daher auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt immer noch nicht einschätzen, ob unsere Datenannahmestelle eine rechtzeitige Umsetzung der Datenannahme für das Erfassungsjahr 2020 zum 01.01.2020 realisieren kann.
Aus unserer Sicht sollte vor der Datenannahme von Realdaten für das Verfahrensjahr 2020 noch eine verbindliche Vorgabe der Bundesebene zu folgenden Punkten erfolgen:
Vorgaben für die Prüfung der neuen Standort-IDs
Die Basis der Prüfung soll das bundesweite Standortregister sein. Unklar ist jedoch, ob eine Prüfung auf die Kombinationen IK-/Standort-IDs oder lediglich auf eine im Register vorhandene Standort-ID erfolgen soll. Diese Prüfung wäre z.B. im Falle von Ver- und Zuverlegungen oder Verbringungen zu berücksichtigen.
Außerdem gibt es keine klare Definition, auf welcher Datengrundlage diese Prüfung erfolgen soll: Aktueller Datenbestand im Standortregister oder muss zusätzlich auch die Historie (Gültigkeit von Standort-IDs von/bis) berücksichtigt werden?
Weiche oder harte Prüfung der Standort-IDs
Unklar ist auch weiterhin, ob Datensätze mit fehlerhaften Standort-Angaben hart abgelehnt oder mit einem Warnhinweis zurückgemeldet werden sollen.
In der Technischen Dokumentation vom 02.08.2019 (auch in der aktuellen Version V05 der Spezifikation wurde keine aktualisierte TechDok veröffentlicht) wird unter Punkt 5.1.4 beschrieben:
- Datenannahmestellen
Die Datenannahmestellen müssen die vom Leistungserbringer übermittelten Standortangaben mit den im zentralen Standortregister (bundesweites Verzeichnis der Standorte der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen) registrierten, aktuell gültigen Standorten abgleichen und fehlerhafte Datensätze zur Korrektur an die Leistungserbringer zurücksenden. Nur Datensätze mit zulässigen Standorten werden an das IQTIG weitergeleitet.
Mündlich sowie auf der Kommunikationsplattform des IQTIG wurde vom Verfahrenssupport mitgeteilt, dass in einem Update der Spezifikation festgelegt werden solle, dass statt einer harten Prüfung nur noch eine weiche Prüfung der Standort-IDs erfolgt. Diese Anpassung wurde bisher noch in keinem der veröffentlichten und damit verbindlichen Dokumente formuliert.
Eine Testinstanz wurde diese Woche von der Bundesauswertestelle zur Verfügung gestellt. Erste Testdatenlieferungen wurden versendet, jedoch bisher nur teilweise zurückprotokolliert. Ohne die Klärung der o. g. Fragen zum Umgang mit den neuen Standortangaben erscheint uns eine Verarbeitung von Realdaten der Krankenhäuser jedoch nicht sinnvoll und würde im Falle eines Korrekturbedarfs bei den Leistungserbringern einen zusätzlichen Mehraufwand verursachen.
Wenn Sie bereits Anfang Januar 2020er Datensätze übermitteln sollten, würden wir diese zunächst sammeln und noch nicht verarbeiten und weiterleiten. Eine Verarbeitung gelieferter Datenpakete würde erst erfolgen, sobald von der Bundesebene alle Vorgaben verbindlich festgelegt wurden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle