Rundbrief Nr. 19/13
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 20.06.2013 über die Änderung der Spezifikation und der Richtlinie für das Erfassungsjahr 2014
Sehr geehrte Damen und Herren,
der G-BA hat in seiner Sitzung vom 20. Juni 2013 die Änderungen der Spezifikation für das Erfassungsjahr 2014 sowie weitere Änderungen zur QSKH-RL beschlossen. Mit dem heutigen Schreiben möchten wir Ihnen Detailinformationen über diese Änderungen geben.
Mit dem Rundbrief Nr. 16 haben wir Sie bereits darüber informiert, dass die Spezifikation zum Download auf der Seite www.sqg.de zur Verfügung steht.
Die Änderungen zur Spezifikation gelten ab 1. Januar 2014.
Ergänzend beigefügt sind Erläuterungen des AQUA-Instituts zu den Spezifikationsänderungen (Anlage).
Auf Empfehlung des G-BA Unterausschusses Qualitätssicherung werden die Leistungsbereiche der Anlage 1 der QSKH-RL im Erfassungsjahr 2014 fortgeführt.
In Anlage 2 QSKH-RL werden die Leistungsbereiche Geburtshilfe und Neonatologie wieder gestrichen, da sich das in Anlage 2 geregelte Verfahren nicht für die Zusammenführung dieser beiden Leistungsbereiche eignet. Andere Lösungsmöglichkeiten zur Zusammenführung dieser Leistungsbereiche sind derzeit in Beratung.
Des Weiteren hat das Plenum ebenfalls am 20. Juni 2013 beschlossen, die Berichte des AQUA-Instituts zur Weiterentwicklung der drei Leistungsbereiche Herzschrittmacher (stationäres Follow-up) sowie der vier Leistungsbereiche zur Hüftendoprothesenversorgung und Knieendoprothesenversorgung - Migrationskonzept Schritt 1 abzunehmen. Die Änderungen der QSKH-RL und der Spezifikation, die im Rahmen der Weiterentwicklungen dieser Leistungsbereiche erforderlich sind, sollen erst für das Erfassungsjahr 2015 erarbeitet werden.
Die diesbezüglichen AQUA-Abschlussberichte werden auf der Internetseite des AQUA-Instituts (www.sqg.de) bekannt gemacht.
Der Beschluss ist
auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht unter
http://www.g-ba.de/downloads/39-261-1753/2013-06-20_QSKH-RL_Abnahme-Berichte-HSM-Endo.pdf
Darüber hinaus
hat das Plenum am 20. Juni 2013 weitere Änderungen der Richtlinie über Maßnahmen
der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL), beschlossen die ebenfalls
ab 1. Januar 2014 gelten:
Gemäß Auflage des
Bundesministeriums für Gesundheit sind die Datenfelder konkret in der
Richtlinie zu nennen. Sie werden nun in einem Anhang jeweils zur Anlange 1 und
Anlage 2 der QSKH-RL gesondert aufgeführt.
Aus den Neuregelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser ergab sich die Frage, inwieweit die dortige Regelung nach Standorten auch für die im Teil C des Qualitätsberichts ausgewiesenen Ergebnisse der externen stationären Qualitätssicherung relevant ist. Hierüber wurde lange und kontrovers diskutiert.
Das Datenfeld „entlassender Standort“ wird als neues administratives Datenfeld in die Dokumentation der externen stationären Qualitätssicherung aufgenommen. Es ist nach den Vorgaben der Vereinbarung gemäß § 21 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) in der jeweils geltenden Fassung auszufüllen. § 4 QSKH RL „Einbezogenen Leistungen“ wird entsprechend um die Formulierung ergänzt: Die Dokumentation für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser mit einem nach Standorten differenzierten Versorgungsauftrag erfolgt ab 2014 für alle Verfahren nach Anlage 1 und 2 standortbezogen. Dies dient insbesondere einer entsprechenden Auswertung und Darstellung im strukturierten Qualitätsbericht. (…)
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle