Rundbrief Nr. 19/24
Depseudonymisierung der Krankenhausstandorte
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie darüber informieren, dass wir auf Grundlage des Gesetzes zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) seitens des Bundesministeriums für Gesundheit gesetzlich dazu verpflichtet wurden, alle Krankenhausstandorte, die nach § 108 SGB V zugelassen sind, Qualitätssicherungsdaten erheben und liefern, ab sofort zu depseudonymisieren.
Die Depseudonymisierung hat erstmals für die Qualitätssicherungsdaten nach der DeQS-RL für das Erfassungsjahr 2022 zu erfolgen. Dies gilt ab sofort auch für zukünftig übermittelte einrichtungsbezogene QS-Daten.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle