Rundbrief Nr. 18/14
QSKH-RL Datenlieferung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie darauf hinweisen, dass lt. QSKH-RL § 6 Abs. 1 „Datenfluss beim indirekten Verfahren“ festgelegt wurde, dass die Daten „unverzüglich“ der beauftragten Stelle auf Landesebene zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese wiederum müssen sie unverzüglich an die Bundesebene weiterleiten.
Wir bitten Sie bereits jetzt, Ihre Systeme bzw. Prozesse entsprechend einzurichten, denn ab dem Erfassungsjahr 2015, mit der Umstellung auf das XML-Format, müssen wir auf die Einhaltung dieser Vorgaben achten. Eine einmalige Datenlieferung für das das jeweilige Erfassungsjahr zum 28. Februar des Folgejahres ist dann nicht mehr zulässig,
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle