Rundbrief Nr. 17/20
Hinweise zum Umgang mit COVID-19 im Leistungsbereich ambulant erworbene Pneumonie (PNEU)
Sehr geehrte Damen und Herren,
entsprechend des G-BA Beschlusses vom 27.03.2020 sind die Quartalsfristen für die Datenlieferungen derzeit ausgesetzt. Gleichzeitig bleibt die Dokumentationspflicht für alle Leistungsbereiche bestehen.
Sämtliche COVID-19 Fälle mit ambulant erworbener Pneumonie sind mit U07.1! (Coronavirus-Krankheit-2019) zu dokumentieren. Dieser Kode ist bitte auch im Bogen unter „Entlassdiagnosen“ aufzunehmen. Bei korrekter Dokumentation ist es somit möglich, diese Fälle gesondert zu berücksichtigen.
Nach wie vor sind die nosokomialen Pneumonien mit einem U69.0 Kode zu dokumentieren und nicht Bestandteil dieses QS-Verfahrens.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle