Rundbrief Nr. 17/19
Neue Standortkennzeichen ab 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
ab dem 1. Januar 2020 sind für die Datenübermittlung nach § 21 KHEntG die neuen Standortkennzeichen nach § 293 Abs. 6 SGB V verpflichtend zu nutzen.
Gleiches gilt auch für die Datenübermittlung zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung (vgl. Vereinbarung gemäß § 293 Abs. 6 SGB V über ein bundesweites Verzeichnis der Standorte der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen vom 29.08.2017; Präambel).
Wir bitten Sie daher, uns Ihr neunstelliges neues Standortkennzeichen (77xxxx0xx) baldmöglichst mitzuteilen, um Ihre gelieferten Qualitätssicherungsdaten zweifelsfrei zuordnen zu können.
Falls Sie mehrere Standorte registriert haben, nennen Sie uns bitte alle Ihnen zugeteilten neuen Standortnummern.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Gräff
Referentin der Landesgeschäftsstelle