Rundbrief Nr. 16/25
Änderung in der QFR-RL
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Gemeinsame Bundesausschuss hat eine Änderung von § 11 zur Verlängerung der Übergangsregelung und der Anlage 3 zur Darstellung des Verlegungsgeschehens vorgenommen.
Die Änderungen werden erforderlich, um die Umstellung der Datenerhebung zur Strukturabfrage und zum Nachweisverfahren mittels derzeitigem Servicedokument auf die Datenerhebung mittels Spezifikation zu ermöglichen. Andererseits erfolgen sie, um Verlegungen und erneute Aufnahmen zusammenhängender Behandlungsfälle und zugehörige qualitätsrelevante Ereignisse über verschiedene stationäre Einrichtungen und Aufenthalte hinweg erfassen zu können (Verlegungsgeschehen).
In der Anlage 3 wird u. a. im § 2 nach Abs. 7 folgender Absatz 8 eingefügt:
„(8) „Verlegungsgeschehen“ bezeichnet die Erfassung von durch Verlegungen und erneute Aufnahmen zusammenhängenden Behandlungsfällen und zugehöriger qualitätsrelevanter Ereignisse über verschiedene stationäre Einrichtungen und Aufenthalte hinweg. Die Abbildung qualitätsrelevanter Ereignisse über unterschiedliche stationäre Aufenthalte hinweg erlaubt eine Abbildung der Versorgungsqualität von Frühgeborenen durch vollständige Erfassung und verzerrungsfreie Darstellung; dies soll der Problemanalyse, einschließlich einer adäquaten Zuschreibung der Ergebnisqualität, und Qualitätsverbesserung dienen. Im Einzelnen soll die Sterblichkeit innerhalb von 28 Tagen nach der Geburt, die intraventrikuläre/periventrikuläre Hirnblutung (IVH/PVH) mit Operation (innerhalb von sechs Monaten nach Geburt), die höhergradige Frühgeborenenretinopathie (ROP) mit Intervention (innerhalb von sechs Monaten nach Geburt), die erworbene intestinale Erkrankung (NEC/FIP) mit Operation (innerhalb von sechs Monaten nach Geburt) sowie die Anzahl der von diesen Ereignissen insgesamt betroffenen Frühgeborenen ermittelt werden. Die Darstellung des Verlegungsgeschehens erfolgt vorerst ausschließlich deskriptiv gemäß Anhang 4.“
§ 3 erhält nachfolgenden Zusatz:
„Abweichend davon bezieht sich die Darstellung des Verlegungsgeschehens auf alle Neugeborenen mit Aufnahmegewicht von unter 1500 g bei ihrer erstmaligen stationären Aufnahme.“
Alle weiteren Änderungen bzw. Ergänzungen sind unter dem folgenden Link abrufbar:
https://www.g-ba.de/downloads/39-261-7278/2025-06-18_QFR-RL_Aenderung-Paragraf-11-Anlage-3.pdf
Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle