Rundbrief Nr. 15/21 - Qesü

Änderungen in den QS-Verfahren DeQS-RL Teil 2, Themenspezifische Bestimmungen § 16 Datenlieferfristen

Sehr geehrte Damen und Herren, 

mit Beschluss vom 15. Juli 2021 hat der G-BA Änderungen für die QS-Verfahren nach DeQS-RL beschlossen, die bereits für das EJ 2022 wirksam werden. 

Neben redaktionellen Änderungen wurde in den Themenspezifischen Bestimmungen nunmehr für alle QS-Verfahren der jeweilige § 16 Datenlieferfristen geändert. 

Wir möchten Sie hiermit darauf hinweisen, dass der G-BA beschlossen hat, die Lieferfristen für die Quartalslieferungen wie folgt zu ändern: 

  1. Quartal – 15. April
  2. Quartal – 15. Juli
  3. Quartal – 15. Oktober
  4. Quartal – 15. Februar

Weiter wurde nachfolgende Ergänzung hinzugefügt:
„Mit der Datenlieferung zum 15. Februar ist sicherzustellen, dass die Daten für das gesamte Erfassungsjahr vollzählig und vollständig übermittelt wurden.“

Die Korrekturfrist wurde vom 15. März auf den 22. Februar vorgezogen. Bitte beachten Sie, dass aus diesem Grund auch die Übermittlung der Konformitätserklärung spätestens am 22. Februar erfolgen muss.

Weitere Anpassungen der Richtlinie können Sie unter dem nachfolgenden Link abrufen: 

Verfahren 3 und 5-15:
https://www.g-ba.de/downloads/39-261-4952/a5fe2e8f507231f6e41ff30bb7828e60/2021-07-15_DeQS-RL_Teil-2-Aenderung-QS-Verf-3-5-bis-15_EJ-2022.pdf

Verfahren 1, 2 und 4
https://www.g-ba.de/downloads/39-261-4953/2021-07-15_DeQS-RL_Teil-2-Aenderung-QS-Verf-1-2-4_EJ-2022.pdf

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Andrea Gräff
Referentin der Geschäftsstelle Qesü

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