Rundbrief Nr. 13/16
Anmeldung zur Lieferung der Qualitätsberichte für das Berichtsjahr 2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
der G-BA hat in seiner Sitzung am 17. März 2016 die Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht gemäß § 136 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines Strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser beschlossen.
Die Anmeldung bei der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) beginnt 18 Wochen vor dem Liefertermin und endet 12 Wochen vor dem Liefertermin der Qualitätsberichte.
Die Anmeldung bei der ITSG muss demnach zwingend im Zeitraum vom 12. Juli 2016 bis 23. August 2016 erfolgen.
Grundlage für die Anmeldung bei der ITSG ist die vom G-BA erstellte und veröffentlichte sogenannte Positivliste.
Danach veröffentlicht der G-BA ab dem Berichtsjahr 2015 jährlich eine Liste der Krankenhäuser und deren Standorte, für die eine Berichtspflicht besteht (sogenannte Positivliste). Die Positivliste weist alle Krankenhäuser mit ihren IK-Nummern sowie die Standorte und die Gesamtberichte mit den entsprechenden Nummerierungen aus.
Die Positivliste für das Berichtsjahr 2015 wurde auf der Internetseite des G-BA veröffentlicht und ist abrufbar unter dem folgendem Link:
https://www.g-ba.de/downloads/17-98-4087/2016-04-22_Positivliste-Qb-2015.pdf
Entscheidend sind die Angaben in der Positivliste des G-BA. Krankenhäuser melden sich für das Berichtsjahr 2015 so an, wie sie auf der Positivliste erfasst sind.
Für die Anmeldung zum diesjährigen Qualitätsbericht bitten wir dringend, folgendes zu beachten:
- Für jeden Qualitätsbericht, der geliefert werden soll, ist eine eigene Anmeldung bei der Annahmestelle zwingend erforderlich.
- Für Krankenhäuser mit mehreren Standorten muss zusätzlich zur Anmeldung für die einzelnen standortspezifischen Qualitätsberichte auch eine eigene Anmeldung für die Lieferung des Gesamtberichts erfolgen und
- die Anmeldung für alle Berichte muss im jeweils vorgegebenen Anmeldezeitraum erfolgen. Eine Anmeldung bzw. Nachmeldung außerhalb der vorgegebenen Anmeldefrist ist nicht möglich.
Wir empfehlen, rechtzeitig vor der Anmeldung bei der ITSG einen Abgleich der Positivliste vorzunehmen. Ergeben sich daraus Änderungsbedarfe, sind diese dem G-BA mitzuteilen. Änderungen, insbesondere redaktionelle Fehler oder Änderungen von IK-Nummern, die das Berichtsjahr 2015 und 2016, jedoch nicht die Anzahl und die Standortzuordnung der zu liefernden Berichte betreffen, können dem G-BA mitgeteilt werden. Hierfür kann das „Formular zur Begründung eines Antrags gemäß § 2 Anlage 3“ genutzt werden. Dieses ist unter folgendem Link abrufbar:
https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1188/Qb-R_2016-04-21_iK-2016-05-21.pdf.
Der G-BA entscheidet nach Abs. 3 § 3 Anlage 3 Qb-R dann über Änderungen an der Positivliste für das Jahr 2016 und berücksichtigt diese Änderungen auch für die Feststellung der Berichtspflicht, falls Abweichungen zwischen der Positivliste für das Jahr 2015 und der Lieferliste vorliegen.
Im Zeitraum vom 24. August 2016 bis zum 7. September 2016 findet ein Abgleich der Anmeldedaten der ITSG mit den Daten der Landesgeschäftsstellen für Qualitätssicherung statt. Bei Abweichungen zwischen diesen Daten erhalten die Krankenhäuser die Gelegenheit, diese betreffenden Angaben im Zeitraum vom 8. September 2016 bis 21. September 2016 zu korrigieren. Auch hierbei ist die Positivliste maßgeblich, da diese für den Abgleich mit der Liste der tatsächlich gelieferten Qualitätsberichte genutzt wird.
Für Änderungen informiert die Annahmestelle die betroffenen Krankenhäuser und aktiviert das Anmeldeformular. Abweichend davon können die sonstigen krankenhausbezogenen Kontaktdaten innerhalb der Übermittlungsfristen nach § 6 Abs. 1 und 2 jederzeit aktualisiert werden.
Die Kontaktadresse der gemeinsamen Annahmestelle lautet:
Informationstechnische
Servicestelle
der gesetzlichen
Krankenversicherung GmbH (ITSG)
Seligenstädter Grund 11
63150 Heusenstamm
Telefon-Hotline: 06104 - 947 36 400
Telefax: 06104 - 600 50 300
E-Mail: Hotline-qb@itsg.de
Ab dem Berichtsjahr 2014 hat das Krankenhaus den Qualitätsbericht ohne den C-1 Teil jeweils in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 15. November des Erstellungsjahres an die gemeinsame Annahmestelle der gesetzlichen Krankenkassen, ihrer Verbände und des Verbands der privaten Krankenversicherung zu übermitteln.
Die krankenhausbezogenen Angaben der externen vergleichenden Qualitätssicherung gemäß Teil C-1 der Anlage 1 werden nach Prüfung und Kommentierung durch das Krankenhaus direkt von der EQS-Hamburg im Zeitraum vom 15. November bis 15. Dezember an die Annahmestelle übermittelt.
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 136 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 zugelassene Krankenhäuser ist auf den Internetseiten des G-BA abrufbar.
Seit dem Berichtsjahr 2014 haben Krankenhäuser gemäß § 9 Absatz 1 die Möglichkeit zur Nach- oder Ersatzlieferung im Zeitraum vom 23. November bis 15. Dezember 2016 ohne Angabe von Gründen sowie vom 16. Januar bis 28. Februar 2017 mit Antragsverfahren.
In seiner Sitzung am 21. April 2016 hat das Plenum die Datensatzbeschreibung für das Berichtsjahr 2015 beschlossen. Der Anhang 1 zur Anlage 1 (Datensatzbeschreibung) der Qb-R regelt die Vorgaben zur konkreten technischen Umsetzung der Vorgaben der Qb-R im XML-Format des maschinenverwertbaren Qualitätsberichts ab dem Jahr 2014. Das Dokument ist auf der Homepages G-BA veröffentlicht.
Diese Beschlüsse zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R) sind am 27.04 und 21.05.2016 in Kraft getreten.
Bitte beachten Sie, dass die vom G-BA beschlossene und veröffentlichte Version der Qb-R 2015 die Regelungen des Vorjahres (2014) UND zum aktuellen Berichtsjahr (2015) inkl. aller Anlagen und Anhänge, wie z. B. die Datensatzbeschreibung, Auswahllisten enthält. Laut G-BA ist dies aufgrund des Nachlieferverfahrens erforderlich, da diesbezüglich die Regelungen aus dem Vorjahr greifen und diese parallel zum aktuellen Berichtsjahr jeweils vorgehalten werden müssen. Zur besseren Übersicht empfiehlt es sich, die Funktion des Lesezeichens zu nutzen und auf die Jahresangabe in der Kopfzeile zu achten.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle