Rundbrief Nr. 13/21 - Qesü

Änderung Teil 2, § 16 DeQS-RL

Sehr geehrte Damen und Herren, 

mit Beschluss vom 15. Juli 2021 hat der G-BA festgelegt, dass die Datenlieferfristen, geregelt im § 16, Teil 2 der DeQS-RL, wie folgt geändert werden: 

  1. Quartal – 15. April
  2. Quartal – 15. Juli
  3. Quartal – 15. Oktober
  4. Quartal – 15. Februar

Weiter wurde nachfolgende Ergänzung hinzugefügt:

„Mit der Datenlieferung zum 15. Februar ist sicherzustellen, dass die Daten für das gesamte Erfassungsjahr vollzählig und vollständig übermittelt wurden.“

Die Korrekturfrist wurde vom 15. März auf den 22. Februar vorgezogen. Bitte beachten Sie, dass aus diesem Grund auch die Übermittlung der Konformitätserklärung spätestens am 22. Februar erfolgen musss.

 Weitere Anpassungen der Richtlinie können Sie unter dem nachfolgenden Link abrufen:

https://www.g-ba.de/downloads/39-261-4953/2021-07-15_DeQS-RL_Teil-2-Aenderung-QS-Verf-1-2-4_EJ-2022.pdf

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Hohnhold
Leiter der Geschäftsstelle Qesü

Zurück