Rundbrief Nr. 12/16
Strukturierte Qualitätsberichte der Krankenhäuser
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) wurde den Krankenhäusern die Verpflichtung auferlegt, den Qualitätsbericht auf der eigenen Internetseite leicht auffindbar zu veröffentlichen (§ 136 b Absatz 7 Satz 3 SGB V). Ausweislich der Gesetzesbegründung soll diese Neuregelung dem Patienten einen erleichterten Zugang zum Qualitätsbericht des Krankenhauses einräumen und die Transparenz erhöhen.
Die durch das KHSG zum 1. Januar 2016 eingeführte Regelung gilt erstmalig ab dem Berichtsjahr 2015.
Krankenhäuser können den Anforderungen des § 136 b Absatz 7 Satz 3 SGB V gerecht werden, indem sie entweder eigenständig eine PDF-Version ihres Qualitätsberichtes erstellen und auf ihrer Internetseite veröffentlichen oder die vom G-BA erstellte PDF-Version ihres XML-Qualitätsberichts (Referenzbericht des G-BA zum Qualitätsbericht) auf ihrer Webseite positionieren.
Nach rechtlicher Einschätzung der DKG ist ein entsprechender Link auf der Internetseite des Krankenhauses, der lediglich auf die gesamte Referenzdatenbank des G-BA verweist, nicht ausreichend, da auf der G-BA-Seite der Qualitätsbericht des Krankenhauses zunächst unter Nutzung der Suchfunktion ermittelt werden muss. Dieser Zwischenschritt entspricht nicht der vom Gesetzgeber geforderten Transparenz und dem Merkmal der leichten Auffindbarkeit gemäß § 136 b Absatz 7 Satz 3 SGB V.
Auf freiwilliger Basis können die Krankenhäuser bereits den Qualitätsbericht für das Berichtsjahr 2014 oder früherer Berichtsjahre auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle