Rundbrief Nr. 12/13
Erinnerung an den zum 01.04.2013 anstehenden Sonderexport gemäß Anlage 2 der QSKH-RL
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Rundbrief möchten wir Sie an den bevorstehenden Sonderexport gemäß Anlage 2 der QSKH-RL erinnern.
Zum Sonderexport verpflichtet sind Krankenhäuser, die im Verfahrensjahr 2012 in einem der folgenden Leistungsbereiche gemäß der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern dokumentationspflichtig waren:
- Geburtshilfe (16/1)
- Hüft-Endoprothesen-Erstimplantation (17/2)
- Hüft-Endoprothesenwechsel und -komponentenwechsel (17/3)
- Knie-Totalendoprothesen-Erstimplantation
- Knie-Endoprothesenwechsel und -komponentenwechsel (17/7)
- Neonatologie (NEO)
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Informationsblatt des AQUA-Institutes.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle