Rundbrief Nr. 12/25
QSFFx-RL - Präzisierung des § 7 Absatz 7
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Beschluss vom 17. April 2025 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den § 7 Absatz 7 präzisiert.
In seinem Beschluss konkretisiert der G-BA, ab welchem Zeitpunkt ein Abschlag von 75 % bei Nichtübermittlung der erforderlichen Nachweise seitens der Krankenkassen und Ersatzkassen erhoben werden kann.
Den Beschluss und die dazugehörigen Tragenden Gründe finden Sie unter dem nachfolgenden Link: https://www.g-ba.de/beschluesse/7180/.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle