Rundbrief Nr. 12/21
QSFFxRL_Änderung des § 12 zur Verschiebung des Verfahrensstarts zur Nutzung der Spezifikation gemäß § 8 Abs. 6
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund von Verzögerungen in der Erstellung und Finalisierung der Erstfassung der Spezifikation gemäß § 8 Absatz 6 für die Erhebung der Daten im Zusammenhang mit dem Nachweisverfahren gemäß § 6 Absatz 1 QSFFx-RL und der Strukturabfrage gemäß § 8 QSFFx-RL ist eine Verlängerung der bestehenden Übergangsregelungen in § 12 QSFFx-RL zum Verfahrensstart des Nachweisverfahrens und der Strukturabfrage gemäß §§ 6 und 8 QSFFx-RL notwendig. In § 12 Absätze 2, 3 und 4 QSFFx-RL erfolgt daher eine Anpassung der Fristen zur erstmaligen Datenübermittlung um jeweils ein Jahr.
Analog zu anderen QS-Verfahren, bei denen aufgrund der zu erwartenden Anlauf- und Etablierungsschwierigkeiten neuer Erhebungsinstrumente vor einer Übernahme in den regulären operativen Betrieb zunächst ein Erprobungszeitraum umgesetzt wird, wird in § 12 Absatz 5 QSFFx-RL eine weitere Übergangsregelung mit abweichenden Bestimmungen für den Beginn des Nachweisverfahrens und der Strukturabfrage gemäß §§ 6 und 8 QSFFx-RL ergänzt.
Den aktuellen Beschluss finden Sie unter dem nachfolgenden Link: https://www.g-ba.de/beschluesse/5089/
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle