Rundbrief Nr. 12/20
Änderung der Qualitätssicherungsrichtlinien QSKH-RL_QFR-RL_plan-QI-RLl_QSFFx-RL_Qb-R
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie darüber informieren, dass der G-BA u. a. für nachfolgend aufgeführte Richtlinien und Beschlüsse aufgrund der COVID-19-Pandemie Ausnahmeregelungen geschaffen hat:
- QSKH-RL
- QFR-RL
- plan-QI-RLl
- QSFFx-RL
- RL_Qb-R
Für die QSKH-RL wurde beschlossen, dass die unterjährigen Datenlieferungen zum 15. Mai, 15. August und 15. November für das Erfassungsjahr 2020 ausgesetzt sind.
Das Datenvalidierungsverfahren gemäß Abs. 1 Nummer 2 und 3 wird für das Erfassungsjahr 2019 ausgesetzt.
Der Strukturierte Dialog wird bis zum 31. Oktober 2020 ausgesetzt und muss bis zum 31. März 2021 abgeschlossen sein.
Für das Erfassungsjahr 2020 gilt eine Unterschreitung der Dokumentationsrate als unverschuldet im Sinne von § 24 Absatz 1 Satz 4, wenn als Folge der COVID19-Pandemie 1. kurzfristige nothilfe-, krankheits- oder quarantänebedingte Personalausfälle oder 2. starke Erhöhungen der Patientenzahlen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen und einen flexiblen Personaleinsatz erforderten, die Unterschreitung der Dokumentationsrate verursacht haben. Das Verfahren nach § 24 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung
Für die QFR-RL gilt nachfolgender Beschluss:
Der § 12 erhält folgende Ergänzung:
Die Vorgaben zur Dokumentation in Anlage 2 Nummer I.2.2. Absatz 9 sowie Nummer II.2.2 Absatz 9 finden bis zum 31.12.2020 keine Anwendung
In der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur werden die unter § 10 genannten Fristen zu den Ausnahmetatbeständen auf den 31. Dezember 2022 verlängert.
Die Richtlinie tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Die Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren wird wie folgt geändert:
Der Richtlinie wird folgender Paragraph angefügt: „§ 18 Aussetzung von Teilen der Richtlinie Die Regelungen in §§ 9, 10, 11, 13, 15 und 17 der Richtlinie finden für das Erfassungsjahr 2019 keine Anwendung.“
Folgende Regelung für den Qualitätsbericht der Krankenhäuser wurde beschlossen:
§ 6 Absatz 3 a) wird wie folgt gefasst: „Nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist gemäß § 9 Absatz 1 besteht die Möglichkeit zur Nachlieferung oder Ersatz der betroffenen Berichtsteile, wenn aus Gründen, die dem Krankenhaus nicht zurechenbar sind, ein Qualitätsbericht nicht angenommen oder nicht vollständig veröffentlicht werden kann, oder technisch begründete systematische Fehler enthält. Nach- oder Ersatzlieferung werden auch gewährt, wenn in Folge der Covid-19-Pandemie die Erstellung oder Übermittlung des Qualitätsberichts oder eine Anmeldung bzw. Registrierung gemäß Anlage 2 nicht möglich war oder der Qualitätsbericht Fehler aufweist. Für eine Nachlieferung oder den Ersatz der gelieferten Berichtsteile gemäß Satz 1 hat das Krankenhaus bzw. die zuständige mit der Durchführung der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung beauftragte Stelle zwischen dem 16. Januar und einschließlich dem 28. Februar des dem Erstellungsjahr folgenden Jahres einen entsprechend mit geeigneten Belegen zu begründenden Antrag elektronisch beim G-BA (per E-Mail an das Postfach: nachlieferung-qb@g-ba.de) zu stellen. Bei Anträgen zur Nachlieferung oder Ersatz von Berichtsteilen C-1 durch eine mit der Durchführung der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung beauftragte Stelle hat diese das betroffene Krankenhaus über ihren Antrag zu informieren. Der zuständige Unterausschuss des G-BA entscheidet bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Antragsfrist über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 und 2. Die Übermittlung der nachzuliefernden Berichtsteile an die gemeinsame Annahmestelle gemäß § 6 Absatz 1 Sätze 1 bis 3 hat möglichst innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Unterausschusses zu erfolgen. Möglichst bis spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Frist aus Satz 5 sind die korrigierten Daten gemäß § 9 zu veröffentlichen.“
Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) eine nicht vollständig oder nicht fristgerechte Lieferung aufgrund der Covid-19-Pandemie erfolgte.“
§ 9 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Die veröffentlichenden Stellen nach Absätzen 1 und 3 haben in ihren Veröffentlichungen darauf hinzuweisen, dass die Qualitätsberichtsdaten für das Berichtsjahr 2019 in Folge der Covid-19-Pandemie nicht vollständig und damit nur eingeschränkt nutzbar sind. Gleichen Hinweis nimmt der G-BA in der Referenzdatenbank auf.“
Weiter wurden für nachfolgende Richtlinien Änderungen und Ergänzungen vorgenommen:
- DeQS-RL
- MDK-QK-RL
- PPP-RL
- Mm-R
Den Beschluss finden Sie unter nachfolgendem Link:
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle