Rundbrief Nr. 11/17
Expertengremium „Vermeidung nosokomialer Infektionen“
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch § 15 Teil 2, Verfahren 2 Qesü-RL wird das Institut nach § 137a SGB V (IQTIG) aufgefordert, ein themenspezifisches Expertengremium auf Bundesebene einzurichten.
Dieses soll sich an der Zusammensetzung der Fachkommission der Landesarbeitsgemeinschaften orientieren (§ 14 Teil 2, Verfahren 2 Qesü-RL; S. 48 Anlage 1) und mit stationär und ambulant operierenden Ärzten aus den operativen Fachgebieten:
- Chirurgie/Allgemeinchirurgie,
- Gefäßchirurgie,
- Viszeralchirurgie,
- Orthopädie/Unfallchirurgie,
- Plastische Chirurgie,
- Gynäkologie und Geburtshilfe,
- Urologie und
- Herzchirurgie
sowie mit Krankenhaushygienikern und Hygienefachkräften, als auch Pflegekräften aus dem OP-Bereich sowie Kodierexperten für operative Fachgebiete besetzt werden.
Ergänzende Informationen des IQTIG:
- Für die Teilnahme an dem Expertengremium wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt. Die Reisekosten werden inkl. Übernachtungskosten bei mehrtägigen Sitzungen nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) und der entsprechenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift erstattet.
- Die Namen der ausgewählten Experten werden auf der Website veröffentlicht.
- Die Ergebnisse des Expertengremiums haben für das IQTIG beratenden Charakter.
- Die Zahl der Experten, die aktiv teilnehmen können, ist begrenzt. Es wird daher eine Auswahl aus den eingegangenen Bewerbungen getroffen. Hierfür werden Kriterien herangezogen wie berufliche Qualifizierung, Berufserfahrung und Interessenkonflikte. Angesichts des sich schnell entwickelnden medizinischen Wissens ist das IQTIG darauf angewiesen, sich von Experten beraten zu lassen, deren Wissen und Erfahrungen möglichst aktuell sind. Experten im Ruhestand können nur im Ausnahmefall und maximal drei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben als Vollmitglieder mitwirken. Darüber hinaus sollen die Fachexperten innerhalb der letzten drei Jahre vor ihrem Mitwirken im Expertengremium im entsprechenden Versorgungsbereich in Deutschland praktisch tätig gewesen sein.
- Weiterhin sollen die Fachexperten im Rahmen ihrer Tätigkeit in die Verantwortung für die Qualitätssicherung und das interne Qualitätsmanagement eingebunden gewesen sein. Im Interesse von fokussierten Beratungen der Qualitätssicherung und -förderung nach §§ 136 ff. SGB V sind Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und des internen Qualitätsmanagements von Vorteil.
Bitte leiten Sie diese Mail in die entsprechenden Fachabteilungen weiter.
Rückmeldungen an die Landesgeschäftsstelle werden bis zum 8. März 2017 erbeten.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle