Rundbrief Nr. 10/23
Datenlieferfristen_Datenvalidierung plan. QI-RL
Sehr geehrte Damen und Herren,
da die Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren (plan. QI-RL) seit dem Erfassungsjahr 2021 auf den Vorgaben der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) aufbaut, wird die plan. QI-RL, nach Anpassungen der Datenlieferfristen in der DeQS-RL, erneut an die Datenlieferfristen der DeQS-RL angeglichen. Insbesondere für die Datenübermittlungsfristen gelten grundsätzlich die maßgeblichen Vorgaben der DeQS-RL.
Die Anpassung an die DeQS-RL hat auch Auswirkungen auf die Terminierungen der Datenvalidierung.
Der Medizinische Dienst wird im Auftrag der Geschäftsstelle Termine mit den „statistisch auffälligen Einrichtungen vereinbaren, die zwischen dem 4. Mai und 19. Juni des jeweiligen Jahres liegen.
Einrichtungen, die nach § 9 Abs.2 Buchstaben b bis d plan. QI-RL
- im jeweiligen Vorjahr eine statistische Auffälligkeit aufgewiesen haben,
- aus einer Stichprobe entnommen wurden
- sowie aus einer Stichprobe von Krankenhäusern, die Daten nachgeliefert haben,
können zwischen dem 3. April und dem 19. Juni geprüft werden.
Statistisch auffällige Krankenhäuser haben weiterhin die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, nach Übermittlung der Jahresauswertung, gegenüber dem Institut nach § 137a SBG V zuzusichern, dass keine Dokumentationsfehler zugrunde liegen. Sollte dies der Fall sein, kann die Datenvalidierung entfallen (§ 9 Abs. 9 plan. QI-RL).
Den aktuellen Beschluss zur Änderung der Richtlinie und die dazugehörigen Tragenden Gründe, können Sie unter dem nachfolgenden Link abrufen: https://www.g-ba.de/beschluesse/5785/
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle