Rundbrief Nr. 01/23
Datenlieferfristen 2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
der G-BA hat in seiner Plenumssitzung vom 15. Dezember 2022 beschlossen, die Datenlieferfristen zum Erfassungsjahr 2022 wieder auf dem Stand von 2021 zurückzusetzen (https://www.g-ba.de/downloads/39-261-5791/2022-12-15_DeQS-RL_Teil-2-QS-Verfahren-3-und-5-15_EJ-2023.pdf).
Da dieser Beschluss der Nichtbeanstandung durch das BMG bedarf und diese noch nicht vorliegt, gelten weiterhin die bekannten und auf der Homepage der EQS-Hamburg veröffentlichten Datenlieferfristen.
Sobald eine Nichtbeanstandung vorliegt und der Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, werden wir Sie umgehend informieren.
Aufgrund der außerordentlichen Tragweite einer evtl. Beanstandung des BMGs können wir nicht von den bisherigen Datenlieferfristen abweichen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle