Rundbrief Nr. 09/26
Änderungsbeschlüsse in den QS-Verfahren CHE, HSMDEF und SEPSIS
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Beschluss des G-BAs vom 18. Dezember 2025 über Änderungen/Konkretisierungen in den QS-Verfahren CHE, HSMDEF und SEPIS wurden vom BMG nicht beanstandet und treten somit nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
QS-Verfahren Cholezystektomie ( QS CHE):
Mit der Änderung wird klargestellt, dass Gegenstand des QS-Verfahrens auch Eingriffe nach § 115f SGB V sein können, die von nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern oder von Belegärztinnen oder Belegärzten in diesen Krankenhäusern erbracht werden. Die ergänzende Regelung erfolgt, da die Vereinbarung zu der speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG) gemäß § 115f SGB V für das Jahr 2026 auch Cholezystektomien betrifft.
QS-Verfahren Versorgung mit Herzschrittmachern und implantierbaren Defibrillatoren (QS HSMDEF):
Mit der Änderung wird klargestellt, dass Gegenstand des QS-Verfahrens auch Eingriffe nach § 115f SGB V sein können, die von nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern oder von Belegärztinnen oder Belegärzten in diesen Krankenhäusern erbracht werden. Die ergänzende Regelung erfolgt, da die Vereinbarung zu der speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG) gemäß § 115f SGB V für das Jahr 2026 auch Implantationen sowie Revisionen/Systemwechsel/Explantationen von Herzschrittmachern und implantierbaren Defibrillatoren betrifft.
QS-Verfahren Diagnostik und Therapie der Sepsis (QS SEPSIS):
Teil 2 DeQS-RL § 16 Datenlieferfristen zu Absatz 3: Die QS-Filter unterscheiden sich in diesem QS-Verfahren nicht zwischen fallbezogener und einrichtungsbezogener Qualitätssicherungs-Dokumentation. Entsprechend entfällt die Notwendigkeit für die Krankenhäuser, zusätzlich zur Konformitätserklärung und zur Aufstellung (Soll) nach Teil 1 § 15 der Richtlinie für die fallbezogenen Daten, eine Konformitätserklärung und eine Aufstellung (Soll) für die einrichtungsbezogenen Daten zu erstellen und zu übermitteln, da sich die Dokumentationspflicht für die einrichtungsbezogenen Daten aus der Aufstellung (Soll) der fallbezogenen Dokumentation nach § 16 Absatz 1 ergibt, wenn mindestens ein Fall dokumentationspflichtig geworden ist.
Den vollständigen Beschluss finden Sie unter https://www.g-ba.de/beschluesse/7616/.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle