Rundbrief Nr. 06/24
Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung: Teil 2 – Weitere Änderungen zum Erfassungsjahr 2024 QS PCI und QS WI
Sehr geehrte Damen und Herren,
in seiner Sitzung vom 21.Dezember 2023 hat der G-BA folgende Änderungen zum Erfassungsjahr 2024 in den Verfahren QS PCI und QS WI beschlossen:
Mit Beschluss des G-BA vom 20. Juli 2023 wurde im QS-Verfahren PCI der Qualitätsindikator ID 56026 (1-Jahres-Sterblichkeit bei PCI) in eine Transparenzkennzahl (TKez) umgewandelt, weil das Indikatorergebnis dem für den Indexeingriff verantwortlichen Leistungserbringer nur eingeschränkt zugeschrieben werden kann. Mit der Umwandlung in eine Kennzahl wird zu diesem Indikator kein Stellungnahmeverfahren durchgeführt.
Zur internen Analyse erhalten Sie weiterhin über die Rückmeldeberichte Informationen dazu, in welchen Vorgängen das nunmehr als Kennzahl ausgewiesene Qualitätsziel nicht erreicht wurde.
Im QS-Verfahren WI wurden Änderungen in § 14 Fachkommissionen (Anpassung der Zusammensetzung der Fachkommission), §16 Datenlieferfisten, §19 Begleitende Erprobung und § 20 Übergangsregelung beschlossen.
Mit der Richtlinienänderung werden in §16 Absatz 3 für die einrichtungsbezogenen Daten die gleichen Korrekturfristen wie für die fallbezogene Dokumentation festgelegt.
Die Aufstellung (Soll) nach Teil 1 § 15 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie einschließlich der Konformitätserklärung nach Teil 1 § 15 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie für die einrichtungsbezogene Dokumentation ist bis zum 15. März des auf das Erfassungsjahr folgenden Jahres an die jeweilige Datenannahmestelle zu übermitteln.
Aufgrund des weiterhin bestehenden erheblichen Überarbeitungsbedarfs des gesamten Verfahrens „Vermeidung nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektionen (QS WI)“ verlängert sich der Zeitraum der Erprobung gemäß § 19 - auf insgesamt 10 Jahre - um weitere drei Jahre bis zum 31. Dezember 2026. Bei rechnerischer Auffälligkeit wird ein Stellungnahmeverfahren eingeleitet. Für den Zeitraum der Erprobung werden keine Maßnahmen gemäß Teil 1 § 17 Absatz 3 und 4 der Richtlinie festgelegt.
Der § 20 Übergangsregelung wird aufgehoben.
Der Beschluss vom 21. Dezember 2023 wurde vom BMG nicht beanstandet und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Den vollständigen Beschluss finden Sie unter dem nachfolgenden Link: Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung: Teil 2 – Weitere Änderungen zum Erfassungsjahr 2024 in den Verfahren QS PCI und QS WI - Gemeinsamer Bundesausschuss (g-ba.de)
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Gräff
Referentin der Landesgeschäftsstelle