Rundbrief Nr. 06/19
Änderung § 24 Absatz 1 QSKH-RL – Streichung der Sätze 7 und 8
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus aktuellem Anlass möchten wir Sie darüber informieren, dass der G-BA eine Änderung im § 24 Absatz 4 vorgenommen hat.
Der G-BA hat beschlossen, aus dem oben beschrieben Paragrafen die Sätze 7 und 8 zu streichen. Diese sahen vor, dass das IQTIG Hinweise auf mögliche Ursachen einer unverschuldeten Unterschreitung der 100-Prozent-Dokumentationsrate zusammenstellen und veröffentlichen sollte.
Das IQTIG hat dem G-BA dargestellt, dass sich keine allgemeingültigen Fallkonstellationen für Unverschulden ableiten lassen. Die generelle Bewertung von Hinweisen auf mögliche Ursachen einer unverschuldeten Unterschreitung der 100-Prozent-Dokumentationsrate, ohne Kenntnis des Einzelfalls, sei weder möglich noch sinnvoll.
Nachzulesen sind der Beschluss und die Tragenden Gründe unter:
https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/3618/
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle