Rundbrief Nr. 05/25
Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnehmen bei nicht übermittelten Datensätzen
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Themenspezifischen Teil der DeQS-Richtline wird jeweils unter § 16 Satz 2 vom G-BA festgelegt, dass alle Qualitätssicherungsdaten zum 28. Februar vollzählig und vollständig zu übermitteln sind. Bis zum 15. März wird eine Korrekturfrist eingeräumt. (Regelung für das Verfahren 5 TX im § 14 Abs. 1 Satz 2).
Nicht dokumentierte, aber dokumentationspflichtige Datensätze können Vergütungsabschläge oder Entziehung der Abrechnungsmöglichkeit auslösen (Rahmenbestimmungen der DeQS-RL § 17). Hierzu trifft der G-BA eine Regelung bis zum 31. Dezember 2025.
Im Fall einer Unterdokumentation müssen die zuständigen Stellen für Vergütungsabschläge oder Entziehung der Abrechnungsmöglichkeit informiert werden.
In den Themenspezifischen Bestimmungen wird im § 18 (Verfahren 5 TX, § 16) konkretisiert, ab wann die Sanktionsregelungen für die einzelnen QS-Verfahren greifen:
- Verfahren 1 und 4 - Für die Erfassungsjahre 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 werden keine Vergütungsabschläge erhoben.
- Verfahren 2 – Für die Dauer des Erprobungszeitraums werden keine Vergütungsabschläge erhoben (31. Dezember 2026).
- Verfahren 5 und 6 - Bis Ende 2025 werden keine Vergütungsabschläge erhoben.
- Verfahren 3, 7, 8, 9 10, 11, 12, 13, 14 und 15 (alte QSKH-Verfahren) – Hier wurden keine Ergänzungen, bis wann keine Vergütungsabschläge erhoben werden, aufgeführt.
Wir bitten Sie, uns Ihre Daten so zeitnah wie möglich zu übermitteln, um ggfls. eine Unvollzähligkeit oder etwaige technische Probleme frühzeitig zu erkennen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hohnhold
Leiter der Landesgeschäftsstelle